Stöcklin-Vertragshändler

Mafi-Vertragshändler

JCB-Vertragspartner

Wir sind Mitglied des

Unsere Qualitätsgarantie

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Nord-Rental Fördertechnik GmbH+Co. abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und sind auch dann wirksam, wenn Nord-Rental sich bei späteren Verträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung nicht ausdrücklich auf sie bezieht.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die Nord-Rental nicht ausdrücklich  schriftlich anerkennt, sind für Nord-Rental unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten auch bei gemieteten Waren und abgeschlossenen Mietverträgen.

2. Angebote und Aufträge

2.1. Angebote von Nord-Rental sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.

2.2. Mündliche Zusagen sowie Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter von Nord-Rental.

2.3. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von Nord-Rental berichtigt werden. Rechtsansprüche des Bestellers aufgrund nachweisbar irrtümlich erfolgter Angaben, die im offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen.

3. Angaben und Unterlagen zum Liefergegenstand

3.1. Angaben zur Spezifikation des Liefergegenstandes sowie zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im Zweifel nur Annäherungen und unverbindlich. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern hierdurch der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.2. An Zeichnungen, Kostenangaben und sonstigen den Angeboten beigefügten Unterlagen behält sich Nord-Rental Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

3.3. Nord-Rental behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Nord-Rental einschließlich Verladung bei Nord-Rental, ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer etwaigen vereinbarten Fremdwährung oder des Wechselkurses zum  treffen den Besteller. Der Besteller hat im Falle des Zahlungsverzuges pauschal 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach §1 DÜG zu zahlen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der Firma Nord-Rental ein Schaden durch die verspätete Zahlung überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die pauschalen Verzugszinsen.

5. Lieferung und Verzug

5.1. Lieferfristen und Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Die Zusage verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Übersendung der für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben und Unterlagen des Bestellers, der Erteilung aller sonstigen notwendigen
Genehmigungen und Freigaben sowie des Einganges einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestätigung, jedoch keinesfalls vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben bzw. vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3. Teillieferungen sind zulässig.

5.4. Wird ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, so ist eine angemessene Frist zu vereinbaren; als angemessen gilt im Zweifel eine solche von vier Monaten. Verzug tritt erst nach fruchtlosem Ablauf der neuen Frist ein. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma Nord-Rental liegen.

5.5. Kommt Nord-Rental mit einer Lieferung in Verzug oder wird eine Lieferung unmöglich, so kann der Besteller nach angemessener Fristsetzung und Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Nord-Rental haftet für Verzögerungsschäden nur infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch Organe oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch hinsichtlich der Ersatzpflicht bei Schäden sonstiger Art - auch aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und Nichterfüllung. Die Haftung hierfür wird auf typischerweise zu erwartende Schäden beschränkt.

6. Versand und Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr geht bei Neugeräten spätestens mit der Absendung ab dem jeweils vereinbarten Werk auf den Besteller über, und zwar auch in den Fällen von Teillieferungen und vereinbarter frachtfreier Lieferung. Eventuelle Rücksendungen an Nord-Rental erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

6.2. Bei Gebrauchtgeräten geht die Gefahr spätestens mit der Übernahme der Geräte oder Maschinen am Standort auf den Besteller über. Eventuelle Rücksendungen an Nord-Rental erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

6.3. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die Nord-Rental nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.4. Versicherungen gegen Transportschäden obliegen dem Besteller, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.5. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Er hat das Recht, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung oder einer sonstigen Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort/werk zu prüfen. Bleibt der Besteller mit oder fahrlässig im Rückstand, so ist Nord-Rental nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon kann die Firma Nord-Rental Schadensersatz geltend machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Liefergegenstände bleiben im Eigentum von Nord-Rental, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig aus Lieferverträgen entstehenden Forderungen voll, insbesondere Zinsen und Kosten, beglichen sind.

7.2. Die von Nord-Rental unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch im Eigentum von Nord-Rental stehenden Gegenstände dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung weiterverkauft werden. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma Nord-Rental gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche nebst allen Nebenrechten tritt der Besteller bereits jetzt an Nord-Rental zu deren Sicherung ab. Nord-Rental nimmt die Abtretung an.

7.4. Der Besteller ist zur Einziehung der an Nord-Rental abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen so lange berechtigt, wie er seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber Nord-Rental nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung offen zu legen.

7.5. Übersteigt der Wert der für Nord-Rental bestehenden Sicherheiten ihre noch unbezahlten Forderungen um mehr als 20%, so ist Nord-Rental auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten in entsprechendem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller sofort auf das Eigentum von Nord-Rental hinzuweisen und Nord-Rental unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

7.7. Nord-Rental ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in technisch einwandfreiem Zustand zu halten, sie pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und die Ware ausschließlich ihrer Bestimmung gemäß zu verwenden.

8. Mängelhaftung und Gewährleistung bei Neugeräten

8.1. Für Mängel neu hergestellter Liefergegenstände, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Nord-Rental unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Mangelhafte Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Nord-Rental auszubessern, zu reparieren oder neu zu liefern. Dies gilt für Maschinen oder Teile der Maschine, die sich innerhalb von 12 Monate oder insgesamt 2000 Betriebsstunden nach Ablieferung - je nachdem, was zuerst
eintritt - nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen. Die Mängelhaftung erlischt in jedem Fall aber spätestens 18 Monate, nachdem das Produkt Nord-Rental verlassen hat. Die Feststellung dieser Mängel ist Nord-Rental, einem autorisierten Händler oder einer autorisierten Kundendienststelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anerkannte Mängel dürfen nur von Nord-Rental oder durch von Nord-Rental autorisierte Fachkräfte behoben werden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Nord-Rental. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch insbesondere für sämtliche Verschleißteile. Weiterhin umfasst die Mängelhaftung auch keine mechanische Routinejustierungen gem. Betriebsanleitung.

8.2. Die Gewährleistungspflicht gilt weiter nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche insbesondere bei Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder unsachgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, außergewöhnliche chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse, außergewöhnliche Witterungs- und Natureinflüsse. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß seitens des Bestellers ohne vorherige Zustimmung von Nord-Rental vorgenommen wurden. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug umgehendes Handeln erfordert.

8.3. Nord-Rental ist zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen; sofern dies verweigert wird, erlischt die Mängelhaftung.

8.4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Nord-Rental namentlich in Fällen der Unmöglichkeit, des Misslingens oder der Verweigerung berechtigten Nachbesserungsverlangens seitens Nord-Rental, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn Nord-Rental eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist für die Reparatur bzw. Ersatzlieferung bezüglich eines zu vertretenden Mangels im Sinn der o.a. Bedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.

8.5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die gemäß Abschnitt 8.6. zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.

8.6. Von Nord-Rental genannte technische Daten und Produktangaben aller Art gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften i.S. des § 459 BGB, es sei denn, dass sie von Nord-Rental gegenüber dem Besteller nachweislich als solche bestätigt wurden.

9. Haftung und Gebrauchtgeräte

Gebrauchte oder überholte Maschinen, Liefergegenstände etc. werden von Nord-Rental vor Auslieferung sorgfältig geprüft. Eine Haftung für Sachmängel ist bei Lieferung derartiger Liefergegenstände, Maschinen etc. ausgeschlossen. Die Gebrauchtgeräte werden gekauft wie besichtigt. Gleiches gilt für die Anmietung gebrauchter Geräte. Von Nord-Rental genannte technische Daten und Produktangaben aller Art gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften i.S. des § 459 BGB, es sei denn, dass sie von Nord-Rental gegenüber dem Besteller nachweislich als solche bestätigt wurden. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gelten 8.5. Satz 2 und 3 und 8.6. entsprechend.

10. Allgemeine Haftung

In Ergänzung zur Gewährleistungsregelung nach Abschnitt 8 haftet Nord-Rental - soweit nicht Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit verursacht werden - nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung von Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen und unerlaubter Handlung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für beide Parteien ist Hamburg, Deutschland.

11.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem oder über das Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, Deutschland.

12. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB.

13. Bei Mietverträgen gelten zusätzlich unsere Mietbedingungen.